Die EU hat ein Aalfangverbot erlassen – natürlich nur für Freizeitangler. Bei der Umsetzung scheint es so, dass Niedersachsen und Schleswig-Holstein unterschiedliche Gesetzestexte vorlagen. Hier meine Anfragen an das zuständige Landesamt LAVES vom 1.6.2023:

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin verwirrt und bitte Sie, mich gedanklich wieder in den Bereich der Klarheit zu führen. Ich recherchiere zum Aalfang in der Elbe und habe folgendes gefunden:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/aalverordnung_anpassung.html?nn=a4d3341f-c262-4a80-895e-22f75adf672f

 In Schleswig-Holstein gelten die oben benannten Regelungen daher nicht

  •     auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),

und https://fischereiamt.niedersachsen.de/startseite/allgemeine_informationen/fangverbot_aal/

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) gelten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen landwärts der Basislinie bis zu den Gewässergrenzen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG. Demnach sind die Regelungen zur Aalfischerei der TAC- und Quotenverordnung für das Jahr 2023 auch in folgenden Gewässern anzuwenden:

  •     Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,

Können Sie mir diesen Widerspruch bei der Umsetzung des gleichen Gesetzes erklären? So wie ich die beiden Quellen lese, dürfte ich auf Höhe Freiburg/Elbe den Aal fangen, wenn ich am Schleswig-Holsteinischen Ufer fischten würde, dürfte dies aber nicht in Niedersachsen. Stimmt das so?

Falls ja, dürfte ich vom niedersächsischen Ufer aus auf Aal angeln, wenn es mit gelänge, meinen Köder über die Flussmitte hinaus zu werfen? Wenn ja, dürfte ich den Fisch dann auf meiner Elbseite anlanden oder müsste ich ihn mit einem Boot von der Flussmitte aus abholen? Dürfte ich mit dem Boot dann wieder auf die niedersächsischen Seite anlegen, so lange der Aal noch an Bord ist?

Dürfte ich als Bürger Niedersachsens auf der gegenüberliegenden Seite auf Aal angeln und wenn ja, dürfte ich meinen Fang nach Niedersachsen importieren?

Ich hoffe, sie können mir helfen, diese Verwirrung in meinem Kopf zu entwirren – ich leide schrecklich.

Viele Grüße

Boris Ksoll

Antwort:

Sehr geehrter Herr Ksoll,

vielen Dank für Ihre sehr konkrete Frage zum Aalfangverbot in der Freizeitfischerei. Zunächst weise ich darauf hin, dass fischereirechtliche Regelungen den Ländern obliegen und dadurch unterschiedliche Rahmenbedingungen beiderseits der Landesgrenzen auftreten können.

Für Niedersachsen gilt aktuell ein Verbot der Freizeitfischerei auf Aal in den niedersächsischen Küstengewässern, da hier, wie Sie richtig feststellen, nach §5 Abs. 1 die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen auch landwärts der Basislinien gelten, in diesem Fall die VERORDNUNG (EU) 2023/194 („TAC- und Quotenverordnung“). Durch diese Regelung ist der Aalfang auf/von Niedersächsischer Seite der Unterelbe für die Freizeitfischerei verboten. Des weiteren darf auch auf schleswig-holsteinischer Seite gefangener Aal nicht in Niedersachsen angelandet werden, da hierfür ein „Anbordhalten“ in den niedersächsischen Küstengewässern erforderlich wäre und dies ebenfalls verboten ist.

Da in Schleswig-Holstein ein vergleichbarer Paragraph zur Erweiterung der Rechtsakte landwärts der Basislinie aus hiesiger Sicht fehlt, gilt die TAC- und Quotenverordnung demnach nicht im schleswig-holsteinischen Teil der Unterelbe. Für detaillierte Auskünfte zum Aalfang in Schleswig-Holstein nehmen Sie daher bitte Kontakt mit der zuständigen Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein (https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/organisationFischereiverwaltung.html?nn=a4d3341f-c262-4a80-895e-22f75adf672f ) auf und beachten auch die folgenden Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/Startseite_Box_Recht_Infos.html .

Ich hoffe, meine Ausführungen waren dahingehend hilfreich, Ihre durch den Föderalismus in Deutschland ausgelöste Verwirrung zu lindern.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Fischkai 35

27572 Bremerhaven

Internet: www.fischereiamt.niedersachsen.de

Frage:

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für die schnelle uns umfangreiche Antwort. Zwei Fragen bleiben jedoch:

1) Wenn ich auf der Schleswig-Holsteinischen Elbseite einen Aal fange – vom Boot aus – dnan habe ich Ihre Ausführungen so verstanden, dass ich nicht niedersächsische Gewässer (die andere Elbseite also) ansteuern dürfte, weil dies ein „Anbordhalten“ bedeuten würde. Wie also kann ein in Schleswig-Holstein gefangener Aal legalisiert werden? Muss ich ihn von Schleswig-Holstein aus per DHL an meine Wohnadresse liefern lassen oder würde es reichen, den Aal einmal in Schleswig-Holstein an Land zu bringen um sein Transportverhältnis an Bord von „Anbordhalten“ zu „In Schleswig-Holstein als Fracht an Bord genommen und als Transportgut zu transportieren“ zu wandeln?

2) Warum stellt Niedersachsen seine Sportfischer schlechter als Schleswig-Holstein? Sind es nicht die in Vereinen organisierten Sportfischer, deren Hege- und Besatzmaßnahmen dem Fang gegenüberstehen?

Viele Grüße

Boris Ksoll

Anmerkung:

Zu diesem Zeitpunkt habe ich Extra3 in den Verteiler aufgenommen.

Antwort:

Sehr geehrter Herr Ksoll,

sicherlich wäre der Versand des in Schleswig-Holstein gefangenen Aals auf dem Postweg an die niedersächsische Heimatadresse ein Weg, diesen Aal zu „legalisieren“. Gleichermaßen wäre auch der Transport auf dem Landweg eine weitere Möglichkeit. Der Transport per Boot stellt allerdings ein Problem dar, da selbst wenn der Aal zwischenzeitlich angelandet wurde, für die Fischereiaufsicht in Niedersachsen bei einer Kontrolle nicht nachvollziehbar wäre, ob es sich bei dem dann lediglich transportierten Aal nicht doch um einen gerade gefangenen und an Bord behaltenen Aal handelt.

Grundsätzlich sehe ich nicht, dass Niedersachsen seine Freizeitfischerei schlechter stellt, als andere Bundesländer. Ein Beispiel dafür wäre, dass z.B. in Niedersachsen keine Fischereiabgabe verlangt wird. Dass aktuell beim Aalfang in der Freizeitfischerei eine vermeintliche Ungleichbehandlung auftritt, liegt lediglich an den unterschiedlichen fischereilichen Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer im föderalen System der Bundesrepublik i.V.m. mit den rechtlichen Vorgaben seitens der Europäischen Union. Hier erkenne aber ich keine systematische oder gar gewollte Schlechterstellung der Freizeitfischerei in Niedersachsen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frage:

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für die weitere Antwort und die Geduld, die Sie aufbringen. Da eine Legalisierung durch ein Anlegen in Schlesweig-Holstein grundsätzlich möglich wäre, überlege ich natürlich, wie ein Nachweis für die Fischereiaufsicht aussehen könnte. Ob ein Selbstbildnis mittels Mobiltelefon („Selfie“) vor erkennbarer Schleswig-Holsteinischer Kulisse ausreichend wäre? Leider tragen Aale keine Ohrnummern, so dass es fraglich bliebe, ob der Aal auf dem Bild auch den transportieten Aal entspräche – allerdings ergäbe ein Aaltausch nach dem Photobeweis aus meiner Sicht keinen Sinn. Hat der Gesetzgeber hier überhaupt eine Beweislastumkehr vorgesehen, so dass ich beweisen muss, dass der Aal zwischenzeitlich in S/H war? Da die Metadaten des Bildes Zeit und Ort beinhalten dürfte es eigentlich keine Probleme geben.

Sollte ich diese Fragen vielleicht direkt mit der Fischereiaufsicht klären? Können Sie mir dort einen Kontakt nennen?

Viele Grüße

Boris Ksoll

Antwort:

Sehr geehrter Herr Ksoll,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort, aber terminlich war es mir nicht möglich, früher zu antworten.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit einer Anlandung in Schleswig-Holstein des auf schleswig-holsteinischer Seite gefangenen Aals ebendieser legal nach Niedersachsen transportiert („importiert“) werden kann, ganz gleich, ob dies auf dem Post-, Land- oder Seeweg passiert. Beim Transport eines augenscheinlich frisch gefangenen Aals auf dem Seeweg müssen Sie allerdings sicherstellen, dass Sie unseren Beamten der Fischereiaufsicht zweifelsfrei die Anlandung in Schleswig-Holstein nachweisen können. Dies kann natürlich auch mit einem Foto vor eindeutiger Kulisse und/oder anhand der Meta-Daten des Fotos erfolgen. Sofern Sie von einem unserer Beamten kontrolliert werden sollten und es hier zu Unklarheiten kommen sollte, verweisen Sie gerne auf unseren hier geführten E-Mailverkehr.

Ich hoffe, ich konnte Ihre durchaus begründeten Fragen somit klären und wünsche Ihnen im Zweifel „Petri heil“.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Fazit

Ich habe mich natürlich noch lieb bedanke.

Folgendes ist also erlaubt: Ich fahre mit dem Boot auf die andere Elbseite und fange dort Aale. Egal ob vom Boot oder vom Ufer aus, wenn vom Boot aus, dann muss ich einmal anlegen und mit den Aalen an land gehen. Wenn ich die Aale jetzt wieder an Bord nehme und mit ihnen nach Niedersachsen fahre, dann ist es lediglich ein Transport von in Schleswig-Holstein gefangenen Aalen und ich darf sie nach Niedersachsen importieren.

Es lebe der Föderalismus.

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