Um zu Angeln ist keine Mitgliedschaft in einem Fischereiverein notwendig. Wer den Bundesfischereischein sein Eigen nennt, der kann seinem Hobby in freien Gewässern nachgehen. Dabei sind zahlreiche Vorschriften, z. B. aus dem Umweltschutz zu berücksichtigen.

Die Gewässer finden Sie hier in orange, grün sind die Vereinsgewässer des Angelclub „He Tütt“ Balje e.V.:

Ich habe bei den zuständigen Behörden nachgefragt um sichere Angaben machen zu können. Mit Beachtung dieser Informationen aus „erster Hand“, dürften Sie sich auf der sicheren Seite befinden. Insbesondere bei der Frage, wie viele Angelruten zulässig sind, gibt es zahlreiche unterschiedliche Aussagen, die hiermit eindeutig geklärt sein dürfte.

Fischereikundlicher Dienst im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES): (Stand 13. November 2020)

(Die Antwort lag innerhalb weniger Stunden vor – danke, Herr M.)

In welchen Gewässern darf geangelt werden?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es in JEDEM BINNENGEWÄSSER einen Fischereiberechtigten (oder Fischereipächter) gibt, der Ihnen vorab eine Fischereierlaubnis erteilen müsste (vgl. § 57 Abs. 1 Nds. FischG). Binnengewässer sind deshalb grundsätzlich NIEMALS dahingehend „öffentlich oder frei“, dass die Ausübung des Fischfangs im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet wäre.

Demgegenüber ist gemäß § 16 Abs. 1 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVBl. S. 81), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nieders. GVBl. S. 115), der Fisch- und Krebsfang in den Küstengewässern frei.

Im Sinne des Nds. FischG gelten neben dem niedersächsischen Küstengewässer (d. h. niedersächsische Landesfläche) in der Nordsee auch folgende Gewässerabschnitte als Küstengewässer im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes (vgl. Anlage 1 zu § 16 Abs. 3); dabei bedeutet „unterhalb“ immer stromabwärts, d. h. in Richtung Nordsee blickend.

  • ELBE unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg (Grenze etwa bei oberstromiger Spitze der Elbinsel Neßsand; Grenzverlauf auf Google Maps einzusehen bei Eingabe 21129 Hamburg),
  • OSTE unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf (Grenze etwa bei Laak, Geversdorf; Grenzverlauf der Gemeinde Oberndorf auf Google Maps einzusehen bei Eingabe 21787 Oberndorf),
  • WESER, unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen (Grenze der Stadt Bremen) (Grenze durch die Weser nordöstlich von Ohrt; Grenzverlauf auf Google Maps einzusehen bei Eingabe Ohrt, 27804 Berne),
  • HUNTE, unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück (praktische Grenze ist unmittelbar stromab der Straßenbrücke B212 bei Huntebrück; auf Google Maps einzusehen bei Eingabe Huntebrück (Elsfleth) 26931 Elsfleth),
  • EMS unterhalb der Papenburger Schleuse (praktische Grenze ist die unterstromige Spitze der Schleuseninsel zwischen Dockschleuse und Seeschleuse Papenburg; auf Google Maps einzusehen bei Eingabe 26871 Papenburg),
  • LEDA, unterhalb des Sperrwerks (auf Google Maps einzusehen bei Eingabe Ledasperrwerk, Osseweg, Leer).

Es handelt sich bei diesen Gewässerabschnitten wasserrechtlich um Binnengewässer, die jedoch fischereirechtlich weiter landeinwärts enden. Das Land Niedersachsen als Fischereiberechtigter verzichtet in den oben genannten Küstengewässern ELBE, OSTE, EMS und LEDA auf die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen. Abweichend von § 57 Abs. 1 Nds. FischG müssen Sie deshalb bei Ausübung der Fischerei in diesen Gewässerabschnitten lediglich Ihren Personalausweis oder Ihren Fischereischein mit sich führen. Zum Zwecke des Nachweises der Sachkunde zum tierschutzgerechten Töten von Fischen im Falle von eventuellen Kontrollen im Rahmen der Fischereiaufsicht wäre es m. E. jedoch hilfreich, möglichst den Fischereischein oder zumindest den Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung mit sich zu führen.

Was muss ich beachten?

Bei Ausübung der Angelfischerei in den Küstengewässern gelten die Bestimmungen der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) vom 3. März 2006 (Nieders. GVBl. S. 108). Bitte beachten Sie insbesondere die dort festgelegten gesetzlichen Mindestmaße und Fangverbote, denn es werden regelmäßig Fischereikontrollen durchgeführt. Sie können die für Sie maßgeblichen Bestimmungen der NKüFischO unter nachfolgendem link beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven einsehen.

Zuständiger Ansprechpartner für weitere Fragen der Fischereiausübung in den Küstengewässern ist ebenfalls das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven (SFA). Den Internetseiten des SFA entnehmen Sie bitte auch, ob ggf. darüber hinaus gehende Bestimmungen zum Fang von Wolfsbarsch und Aal zu beachten sind.

Die Anzahl zulässiger Angelruten wird durch Regelungen im Erlaubnisschein (Weser, Hunte) begrenzt. Auch wenn diesbezüglich keine fischereirechtlichen Regelungen in der NKüFischO festgelegt sind (Elbe, Oste, Ems, Leda), gilt es trotzdem den Tierschutz zu beachten. Die Anzahl der Ruten sollte dadurch begrenzt sein, dass praktisch jederzeit eine Kontrolle möglich ist (d. h. nicht einen Fisch drillen und an drei anderen Ruten auch Fische zappeln lassen).

Naturschutz

Da LAVES auch auf die Notwendigkeit hinwies, die lokalen Umweltschutzvorgaben zu beachten, fragte ich beim Landkreis Stade nach. Da die Anfrage vom gleichen Tag nicht beantwortet wurde, stelle ich sie noch einmal – diesmal über FragDenStaat. Diesmal erhielt ich umgehend eine Antwort – vielen lieben Dank an Frau H.

Die vollständige Anfrage finden Sie hier.

Das Angeln an der Elbe ist in der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elbe und Inseln“ (NSG LÜ 345) geregelt.

Zur Vermeidung von Störungen sensibler Vogel- bzw. Tierarten bleibt die Ausübung des Angelns außerhalb der in der obigen Verordnung in § 4 Abs. 18 beschriebenen Bereiche und in ungenutzten Uferbereichen (Röhrichte, Hochstaudenfluren etc.) ganzjährig ausgeschlossen. Freigestellt ist nach § 4 Absatz 17 der Verordnung die natur- und landschaftsverträgliche fischereiliche Nutzung in der Elbe und Lühe sowie in den Zuflüssen von Oste, Freiburger Hafenpriel und Wischhafener Süderelbe gem. Niedersächsischem Fischereigesetz und Küstenfischereiordnung unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften und -räume in folgenden Bereichen:

1. vom Schiff oder Boot aus,

2. vom Ufer aus im Bereich des Alten Landes in den Abschnitten mit befestigen Ufern, außer im Bereich der Kompensationsflächen Hahnhöfersand und deren Leitdämmen,

3. vom Ufer aus im Bereich der Elbinsel Krautsand vom Bereich des B-Planes Nr. 24 der Gemeinde Drochtersen bis zum Sperrwerk am Ruthenstrom,

4. von den befestigten Uferabschnitten der Elbinsel Lühesand im Bereich des B-Planes Nr. 8 der Gemeinde Hollern-Twielenfleth,

5. auf dem „Großen Brack“ im bisherigen Umfange durch den Eigentümer des Fischereirechts bzw. dessen Beauftragte.

Mit der vorgenannten Freistellung der Angelnutzung ist auch das Betreten für die Ausübung dieser Nutzung freigestellt. Die Verordnung für das NSG LÜ 345 können Sie über folgenden Link einsehen.

Vor Ort

bei unserer Samtgemeindeverwaltung – erhielt ich folgende Informationen (auch hier sehr schnell – Danke Herr J.)

An und auf der Elbe ist das Angeln erlaubt. An Land vom Hafenpriel Richtung Balje bis zum ersten Zaun (etwa Höhe der Deichüberfahrt beim Radarturm. Vom Boot aus gesamter Bereich (Niedersächsische Seite der Elbe) bis Balje. Hinsichtlich Umweltschutzauflagen bzw. Naturschutzauflagen ggfls. im Bauamt Rathaus Nordkehdingen oder Naturschutzamt Landkreis Stade nachfragen.

Hafenpriel von Prielanfang (Elbe) bis Schleuse Hafen. Hafen komplett, hier ggfls. mit Seglerverein/Hafenmeister Klärung herbeiführen bzgl. Bootsverkehr. Fleth insgesamt soweit keine Privatgrundstücke betreten werden. Hier wäre das Einverständnis der Eigentümer bzgl. Betretens des Grundstückes einzuholen.

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